Allgemeine Geschäftsbedingungen Geschäftskunden (B2B)
Parkgaststätte Leipzig GmbH
Im Dölitzer Holz 20, 04279 Leipzig
(nachfolgend „Auftragnehmer“)
Stand: 08.04.2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend „Kunde“) über die Nutzung von Veranstaltungsräumen, gastronomischen Flächen, Freiflächen, Speisen- und Getränkeleistungen, Catering, Technik, Personal, hauseigenes Inventar und sonstigen gastgewerblichen Dienstleistungen des Restaurants Il Palazzo sowie der Eventlocation Parkschloss Leipzig.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gelten gesonderte AGB (B2C-Fassung).
(3) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
(4) Individuell vereinbarte Vertragsinhalte haben Vorrang vor diesen AGB.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, von ihm beauftragte Dritte (z.B. Dienstleister, Agenturen) über diese AGB zu informieren und deren Einhaltung sicherzustellen.
§ 2 Vertragspartner / Agenturen
(1) Sofern der Kunde als Agentur, Vermittler oder Projektsteuerer („Agentur“) für einen Endkunden tätig wird, erfolgen die Angebote und Abrechnungen des Auftragnehmers gegenüber der Agentur auf Basis von Netto Preisen.
(2) Die Agentur ist berechtigt, auf die Netto Preise des Auftragnehmers einen eigenen Agenturaufschlag von maximal 15 % aufzuschlagen. Eine darüber hinausgehende Marge oder sonstige verdeckte Preisaufschläge auf die Leistungen des Auftragnehmers sind unzulässig. Als verdeckte Preisaufschläge gelten insbesondere zusätzliche Margen oder Gebühren, die im Zusammenhang mit den Leistungen des Auftragnehmers stehen, dem Endkunden aber nicht als solche erkennbar ausgewiesen werden.
(3) Die Agentur verpflichtet sich, die vom Auftragnehmer bestätigten Netto Preise sowie den von ihr erhobenen Agenturaufschlag gegenüber dem Endkunden transparent auszuweisen. Auf Verlangen des Auftragnehmers hat die Agentur die entsprechende Kalkulation und Abrechnung gegenüber dem Endkunden offenzulegen, soweit dies zur Überprüfung der Einhaltung der vorstehenden Regelungen erforderlich ist.
(4) Verstößt die Agentur schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus Abs. 2 oder 3, ist der Auftragnehmer nach vorheriger Abmahnung berechtigt, die Zusammenarbeit mit der Agentur außerordentlich zu kündigen und künftige Leistungen nur noch auf Basis einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zum Endkunden zu erbringen. Weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers bleiben unberührt.
(5) Ein Anspruch der Agentur auf ausschließliche Kommunikation oder Alleinbetreuung besteht nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart.
(6) Bei Einschaltung einer Agentur ist diese verpflichtet, relevante Veranstaltungsinformationen innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss mit den jeweiligen Endkunden an den Auftragnehmer zu übermitteln. Zu übermittelnde Informationen sind:
– detaillierter Veranstaltungsablauf und Zeitplan,
– vom Endkunden erwartete Leistungsbestandteile,
– zugesagte Zusatzleistungen und Sonderabsprachen,
– Schnittstellen zu weiteren Dienstleistern,
– technische und gestalterische Anforderungen.
(7) Bei Verzögerungen, die der Agentur bzw. dem Kunden zuzurechnen sind und zu einem konkreten Mehraufwand führen, ist der Auftragnehmer berechtigt, diesen Mehraufwand nachvollziehbar darzulegen und in Rechnung zu stellen.
(8) Erfolgt die Übermittlung der erforderlichen Informationen (§ 2 Abs. 6) nicht innerhalb von 14 Tagen nach Vertragschluss mit den jeweiligen Endkunden, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Auftrag zurückzuweisen. Etwaig vereinbarte Termine verfallen ersatzlos.
(9) Für Leistungsumfang und Abrechnung sind ausschließlich die von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigten Inhalte maßgeblich.
(10) Der Auftragnehmer ist berechtigt, nachweisbare Mehrkosten in Rechnung zu stellen, die durch unvollständige, fehlerhafte oder erheblich verspätete Informationen des Kunden oder der Agentur verursacht wurden, sofern der Auftragnehmer den Kunden bzw. die Agentur zuvor auf die Unvollständigkeit hingewiesen und eine angemessene Nachfrist zur Korrektur gesetzt hat. Die Mehrkosten sind durch Vorlage entsprechender Belege (z.B. Rechnungen Dritter, Personalaufwand) zu substantiieren. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Mehraufwand entstanden ist.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern keine Annahmefrist genannt ist. Ein Vertrag kommt zustande durch:
- schriftliche Annahme des Angebots durch den Kunden und Bestätigung durch den Auftragnehmer, oder
- fristgerechte Leistung einer vereinbarten Anzahlung.
(2) Bei Online-Buchungen kommt der Vertrag mit Zusendung der Bestätigungsmail zustande.
(3) Handelt ein Dritter (z.B. Agentur) im Namen des Kunden, haften beide gesamtschuldnerisch, sofern nicht schriftlich anderes vereinbart ist und die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 erfüllt sind.
(4) Änderungen und Nebenabreden bedürfen der Schriftform (E-Mail genügt).
§ 4 Vertragsgegenstand und Nutzung
(1) Gegenstand des Vertrages sind die im Angebot bezeichneten Räumlichkeiten, Flächen und Leistungen. Eine abweichende Nutzung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
(2) Eine Untervermietung oder Überlassung an Dritte ist ohne schriftliche Genehmigung nicht gestattet.
(3) Die Nutzungszeit ist auf den vertraglich vereinbarten Zeitraum beschränkt. Bei Überschreitung kann der Auftragnehmer den Mehraufwand berechnen.
(4) Der Kunde teilt dem Auftragnehmer verbindlich mit:
Bis 14 Tage vor Veranstaltung: endgültige Gästezahl, vollständiges Briefing (Ablauf, Technik, Menü)
Bis 28 Tage vor Veranstaltung: Menü- und Buffetauswahl
(5) Verbrauchs- und Abrechnungsgrundlage:
a) Die Kalkulation erfolgt auf Basis der vereinbarten Gästezahl sowie der im Angebot definierten Mengen, Zeiträume und Leistungsparameter.
b) Die Abrechnung richtet sich nach den tatsächlich erbrachten Leistungen und dem tatsächlichen Verbrauch.
c) Eine Reduzierung der Gästezahl nach Ablauf der vereinbarten Änderungsfrist (14 Tage vor Veranstaltung) berechtigt nicht zur Reduzierung der Vergütung, sofern Leistungen bereits disponiert, vorbereitet oder eingekauft wurden.
d) Liegt die tatsächliche Gästezahl über der angemeldeten Zahl, erfolgt die Abrechnung auf Basis der tatsächlichen Teilnehmerzahl.
e) Bei außergewöhnlich hohem Verbrauch, der die kalkulierten Mengen um mehr als 25 % übersteigt und nicht durch eine höhere Gästezahl begründet ist, werden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten für Nachbeschaffungen auf Basis der aktuellen Einkaufspreise zzgl. 10% Aufschlag nachberechnet. Der Auftragnehmer dokumentiert den Mehrverbrauch nachvollziehbar und informiert den Kunden zeitnah. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Mehraufwand entstanden ist.
(6) Das Hausrecht übt der Auftragnehmer aus. Den Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
§ 5 Leistungsumfang und Technik
(1) Der Auftragnehmer stellt die vertraglich vereinbarten Räumlichkeiten, Ausstattung und technische Infrastruktur bereit. Der Kunde überzeugt sich bei Übergabe von Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit.
(2) Die Bedienung fest installierter technischer Anlagen erfolgt ausschließlich durch autorisiertes Personal des Auftragnehmers oder schriftlich genehmigte Dienstleister.
(3) Fremdmobiliar, Fremdausstattung und externe Technik:
a) Der Einsatz von Mobiliar, Ausstattung oder Technik, die nicht dem Bestand des Auftragnehmers entsprechen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung.
b) Die Zustimmung wird erteilt, sofern keine berechtigten betrieblichen, sicherheitstechnischen oder versicherungsrechtlichen Gründe entgegenstehen.
d) Wird Fremdmobiliar oder Fremdtechnik eingesetzt, haftet der Kunde für deren ordnungsgemäßen Zustand, Verkehrssicherheit und fachgerechte Nutzung. Der Auftragnehmer kann die Vorlage von Prüfnachweisen (z.B. DGUV V3 für elektrische Geräte) verlangen.
(4) Die Nutzung eigener technischer Geräte durch den Kunden bedarf der vorherigen Genehmigung. Der Kunde haftet für Schäden durch Fremdgeräte oder unsachgemäße Nutzung.
(5) Beauftragt der Kunde externe Dienstleister (z.B. Technik , Dekorations oder Cateringunternehmen) und übernimmt der Auftragnehmer auf Wunsch des Kunden die Koordination dieser Dienstleister, ist der Auftragnehmer berechtigt, für den dadurch entstehenden organisatorischen Mehraufwand ein Koordinierungshonorar zu berechnen.
(6) Das Koordinierungshonorar wird nach tatsächlichem Zeitaufwand auf Basis eines Stundensatzes von 75,00 € netto pro Stunde berechnet. Der Auftragnehmer dokumentiert den zeitlichen Aufwand in geeigneter Form (z.B. Stundennachweis). Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Aufwand entstanden ist.
(7) Die Nutzung von Außenflächen und Parkplätzen richtet sich nach der Vereinbarung. Der Kunde haftet für die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Alle Preise verstehen sich in Euro netto zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer, sofern nicht anders angegeben.
(2) Abrechnungsgrundlage:
a) Die vereinbarten Preise gelten für die im Angebot spezifizierten Leistungen, Mengen und Gästezahlen.
b) Die Abrechnung erfolgt auf Basis der tatsächlich erbrachten Leistungen und des tatsächlichen Verbrauchs.
c) Nichtinanspruchnahme einzelner Leistungen berechtigt nicht zur Reduzierung der Vergütung, sofern die Leistungen auftragsgemäß vorgehalten, disponiert oder eingekauft wurden.
d) Mehrleistungen, erhöhte Gästezahlen oder Mehrverbrauch gemäß § 4 Abs. 5 werden auf Basis der aktuellen Preislisten nachberechnet.
(3) Zahlungsfristen:
70 % Anzahlung bis 14 Tage vor Veranstaltung
30 % Restbetrag bis 14 Tage nach Rechnungsstellung
Bei Buchungen innerhalb von 28 Tagen vor Veranstaltung kann vollständige Vorauszahlung verlangt werden
(4) Für Leistungen im Restaurant und Biergarten gelten die Preise der aktuellen Speise- und Getränkekarte. Zahlung erfolgt sofort bei Rechnungsstellung.
(5) Der Auftragnehmer kann angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen.
(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis.
(7) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet (§ 288 Abs. 2 BGB).
§ 7 Personal und Dienstleister
(1) Das Veranstaltungspersonal wird grundsätzlich vom Auftragnehmer gestellt. Der Einsatz eigenen Personals durch den Kunden bedarf der schriftlichen Zustimmung.
(2) Personaldisposition und Mindesteinsatzzeiten:
a) Nach Angebotsbestätigung wird das Personal verbindlich disponiert. Vor- und Nachbereitungszeiten sind Bestandteil der Arbeitszeit.
b) Mindesteinsatzzeiten:
Personal: 6 Stunden
c) Reduziert der Kunde das Personalkontingent oder die Einsatzdauer nach Bestätigung, werden mindestens 80 % der vereinbarten Personalkosten berechnet.
d) Wird die Veranstaltung durch den Kunden verkürzt oder abgebrochen, erfolgt die Abrechnung der Mindesteinsatzzeit vollständig.
e) Veränderungen im Veranstaltungsablauf, die eine Anpassung des Personaleinsatzes erforderlich machen, werden nach tatsächlichem Aufwand halbstündlich abgerechnet.
(3) Der Einsatz externer Dienstleister durch den Kunden bedarf der schriftlichen Genehmigung. Der Kunde haftet für deren Verhalten und stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei.
(4) Für künstlerische Tätigkeiten wird die gesetzliche Künstlersozialabgabe (derzeit 5,0 %) zusätzlich berechnet.
§ 8 Catering und Getränke
(1) Alle gastronomischen Leistungen werden durch den Auftragnehmer erbracht. Fremdcatering ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung gestattet und unterliegt einer Nutzungspauschale.
(2) Getränkeabrechnung:
a) Die Abrechnung von Getränken erfolgt grundsätzlich auf Basis der vertraglich vereinbarten Getränkepauschalen.
b) Eine Abrechnung nach tatsächlichem Verbrauch (IST-Abrechnung) ist nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung möglich und erfolgt auf Grundlage der zum Veranstaltungszeitpunkt gültigen Preisliste des Parkschloss Leipzig bzw. des Restaurants Il Palazzo.
c) Maßgeblich sind ausschließlich die von dem Auftragnehmer schriftlich bestätigten Abrechnungsmodalitäten.
d) Abweichende Preiskalkulationen oder Budgetansätze Dritter sind nicht verbindlich, sofern sie nicht schriftlich vom Auftragnehmer bestätigt wurden.
(3) Das Mitbringen eigener Getränke ist nur nach schriftlicher Genehmigung gestattet. Es wird ein Korkgeld erhoben:
- Wein: 30,00 € je Flasche
- Spirituosen: Berechnung pro Flasche (0,7 l) auf Basis des entgangenen Getränkeumsatzes. Je nach Produktkategorie zwischen 70,00 € und 120,00 € pro Flasche.
(4) Buffets und Speisen:
a) Buffets werden aus hygienischen Gründen nach spätestens 2 Stunden abgebaut.
b) Ein Mehrverbrauch über 25 % der kalkulierten Menge, der nicht durch eine höhere Gästezahl begründet ist, wird gemäß § 4 Abs. 5 nachberechnet.
§ 9 Stornierung und Rücktritt
(1) Eine Stornierung durch den Kunden bedarf der Schriftform. Maßgeblich ist der Eingang beim Auftragnehmer.
(2) Bei Stornierung durch den Kunden ist dieser zur Zahlung einer Stornierungsentschädigung verpflichtet. Die Stornierungsentschädigung berücksichtigt die regelmäßig ersparten Aufwendungen des Auftragnehmers sowie die typischerweise gegebenenfalls noch erzielbaren Ersatzbuchungen und stellt eine pauschalierte Entschädigung für die dem Auftragnehmer entgehenden Vergütungen und die bereits erfolgten Dispositionen (u.a. Personalplanung, Reservierung der Räumlichkeiten, Vorbereitungen und Wareneinkauf) dar. Sie beträgt, bezogen auf die kalkulierte Gesamtauftragssumme:
– mehr als 10 Wochen vor Veranstaltung: 25%
– 10 bis 8 Wochen vor Veranstaltung: 35%
– 8 Wochen bis 20 Werktage vor Veranstaltung: 50%
– 20 bis 10 Werktage vor Veranstaltung: 70%
– weniger als 10 Werktage vor Veranstaltung: 85%.
Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, erzielte Erlöse aus einer etwaigen Ersatzvermietung auf die Stornierungsentschädigung anzurechnen.
(3) Stornierung von Personal:
Bei Stornierung bereits bestätigten Personals nach der Disposition fallen 70 % der vereinbarten Personalkosten an, sofern die Stornierung später als 14 Tage vor Veranstaltung erfolgt. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(4) Gruppenreservierungen im Restaurant (ab 10 Personen):
Bei Absage innerhalb von 48 Stunden vor der Reservierung kann eine Ausfallpauschale von 50 € pro Person erhoben werden, sofern eine Ersatzvergabe nicht möglich ist. Dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
(5) Rücktritt durch den Auftragnehmer:
Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt berechtigt bei:
– Zahlungsverzug des Kunden trotz Mahnung mit Fristsetzung
– falschen Angaben über Veranstaltungszweck oder Teilnehmerzahl
– Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen oder Gefährdung der Sicherheit
– behördlichen Auflagen oder höherer Gewalt
(6) Der Auftragnehmer bemüht sich um Ersatzvermietung. Erzielt er hierdurch Erlöse, werden diese auf die Stornierungsentschädigung angerechnet.
(7) Der Nachweis eines höheren konkreten Schadens durch den Auftragnehmer bleibt unberührt.
§ 10 Haftung
(1) Haftung des Kunden:
a) Der Kunde haftet für alle Schäden an Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen, die durch ihn, seine Gäste, Mitarbeiter oder beauftragte Dienstleister verursacht werden.
b) Der Kunde haftet auch für wirtschaftliche Nachteile, die durch unsachgemäßen Umgang mit Speisen, Getränken oder Ausstattung entstehen, sofern dies auf mangelnde Aufsicht oder Organisation zurückzuführen ist.
c) Bei übermäßigem Konsum von Speisen oder Getränken, der zu außergewöhnlichem Mehraufwand führt (gemäß § 4 Abs. 5), trägt der Kunde die Mehrkosten.
d) Der Kunde ist verpflichtet, eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1.000.000 € für Personen- und Sachschäden abzuschließen und auf Verlangen nachzuweisen.
e) Der Kunde stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung oder beauftragten Dienstleistern entstehen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Schäden selbst verursacht.
(2) Haftung des Auftragnehmers:
a) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für:
- Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit der Auftragnehmer den Schaden zu vertreten hat
- Vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden
- Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz
- Arglistig verschwiegene Mängel
b) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet der Auftragnehmer auch für einfache Fahrlässigkeit. Die Haftung ist dabei auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
c) Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für:
- Entgangenen Gewinn und mittelbare Folgeschäden bei leichter Fahrlässigkeit
- Vermögensschäden, die nicht in direktem Zusammenhang mit der Hauptleistungspflicht stehen
d) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte und sonstige Erfüllungsgehilfen.
(3) Für Garderobe, persönliche Wertsachen und vom Kunden mitgebrachte Gegenstände haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftungsbeschränkung der Höhe nach besteht nicht. Dem Kunden wird empfohlen, Wertsachen nicht unbeaufsichtigt zu lassen und für besonders wertvolle Gegenstände eine eigene Versicherung abzuschließen. Für vom Kunden eingebrachte technische Geräte und Veranstaltungsausstattung haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen zur Verwahrung.
(4) Schadensanzeige: Der Kunde hat erkannte Schäden oder Mängel unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 24 Stunden nach Veranstaltungsende, schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die Leistung als vertragsgemäß akzeptiert, es sei denn, es handelt sich um nicht erkennbare Mängel.
§ 11 Verwertungsgesellschaften
Der Auftragnehmer weist den Kunden darauf hin, dass bei musikalischer Begleitung einer Veranstaltung durch eine Band, einen Discjockey oder Ähnlichem eine Anmeldung bei der Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) vorgenommen werden muss. Die Anmeldungsverpflichtung obliegt ausdrücklich dem Kunden. Der Kunde stellt den Auftragnehmer von dieser Anmeldeverpflichtung und von jeder Haftung in diesem Zusammenhang, insbesondere für eventuell anfallende Kosten, frei. Der Kunde wird auf die Möglichkeit, sich unter www.gema.de zu informieren, hingewiesen.
§ 12 Brandschutz und Sicherheit
(1) Der Kunde verpflichtet sich zur Einhaltung aller sicherheitsrelevanten Vorschriften, insbesondere der Sächsischen Versammlungsstättenverordnung (SächsVStättVO).
(2) Der Kunde ist für die Einholung erforderlicher Genehmigungen verantwortlich (z.B. behördliche Genehmigungen).
(3) Fluchtwege, Notausgänge und Brandschutzeinrichtungen müssen jederzeit frei bleiben.
(4) Der Einsatz von offenem Feuer, Kerzen, Nebelmaschinen oder Pyrotechnik bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung. Schäden durch unerlaubte Nutzung trägt der Kunde.
(5) Alle Dekorationsmaterialien müssen den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen (mindestens schwer entflammbar nach DIN 4102-B1 oder EN 13501-1).
(6) Das Anbringen von Dekorationen an Wänden, Decken oder Mobiliar bedarf der vorherigen Zustimmung. Die Verwendung beschädigender Befestigungsmittel ist untersagt.
(7) Sämtliche mitgebrachten Gegenstände sind nach Veranstaltungsende zu entfernen. Zurückgelassene Materialien können auf Kosten des Kunden entsorgt werden.
§ 13 Werbung und Bildrechte
(1) Werbung unter Nennung des Veranstaltungsortes oder Verwendung von Logos, Marken und Bildmaterial des Auftragnehmers bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, während der Veranstaltung Foto‑ und Videoaufnahmen von Räumlichkeiten, Dekorationen, Aufbauten und anonymen Situationen anzufertigen und diese zu Zwecken der Eigenwerbung (z.B. Website, Social‑Media‑Kanäle, Printmedien) zu nutzen, soweit hierdurch keine berechtigten Interessen des Kunden oder der Teilnehmer verletzt werden.
(3) Soweit Personen im Rahmen der Veranstaltung identifizierbar aufgenommen werden sollen und diese Aufnahmen zu Werbezwecken des Auftragnehmers genutzt werden, holt der Auftragnehmer oder der Kunde als Veranstalter – je nach Absprache – die hierfür erforderlichen Einwilligungen der betroffenen Personen nach den Vorgaben der DSGVO und des Kunsturhebergesetzes (KUG) ein. Der Kunde verpflichtet sich, seine Teilnehmer vorab über Art und Umfang der beabsichtigten Foto‑ und Videoaufnahmen zu informieren.
(4) Erfolgt die Einholung der Einwilligungen durch den Kunden, stellt der Kunde den Auftragnehmer von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung von datenschutzrechtlichen oder persönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit den Aufnahmen resultieren, sofern der Auftragnehmer nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(5) Unabhängig davon werden auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Kunden oder einzelner betroffener Personen keine Einzelaufnahmen dieser Personen für Werbezwecke verwendet.
§ 14 Höhere Gewalt
(1) Bei höherer Gewalt (insbesondere Naturereignisse, Pandemien, behördliche Anordnungen, Streiks, Stromausfälle) werden beide Parteien von ihren Leistungspflichten befreit.
(2) Beide Parteien informieren einander unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtlichen Auswirkungen eines solchen Ereignisses.
(3) Nach Möglichkeit wird ein Ersatztermin vereinbart. Bereits geleistete Zahlungen werden angerechnet. Kommt keine Einigung zustande, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten.
(4) Jede Partei trägt ihre bis zur Absage entstandenen eigenen Aufwendungen. Bereits erbrachte Leistungen werden anteilig abgerechnet.
§ 15 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Leipzig.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) Vertragssprache ist Deutsch.
Stand: 08.04.2026
Parkgaststätte Leipzig GmbH


